Das Wichtigste:
1. Die in der Preisliste niedergelegten Angaben bezüglich Preisen, Mengen und Liefermöglichkeiten sind freibleibend. Die Preise schließen
Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein.
Für innerdeutsche Express-Lieferungen von Kühlgut mit einem Nettowarenwert
von:
unter € 500,- berechnet GeneON € 18.50 für den Versand, innerdeutsche Lieferungen mit einem Nettowarenwert von über € 500,- sind versandkostenfrei. Der Versand von Nicht-Kühlgut berechnet GeneOn nach Gewicht und Aufwand (in der Regel 15.- €).
Die hier gemachten Angaben für die Versandkosten gelten nur für gewerbliche Endverbraucher, d.h. Händler und Distributoren haben in jedem Fall die Versandkosten zu tragen, wenn nicht anders
vereinbart. GeneOn ist nicht berechtigt an Endverbraucher/Privatkunden zu liefern.
2. Die Rechnungen von GeneON sind innerhalb von 20
Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
I. Allgemeines
1. Für die gesamt Geschäftsbeziehung zwischen GeneON und dem Käufer einschließlich der zukünftigen gelten ausschließlich diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Nr. 10/2008. Anderen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. GeneON ist
berechtigt, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 10/2008 mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach einer entsprechenden Mitteilung zu
ändern.
2. Besteht zwischen dem Käufer und GeneON eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.
3. Wiederrufserklärung in Verbindung zum "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 7 Unzumutbare Belästigungen"
Der gewerbliche Endkunde erhält nach einem Kontakt ein Schreiben von GeneON in dem er auf die Möglichkeit hingewiesen wird Newsletter zu erhalten. Der Kunde kann dem widersprechen oder einwilligen. Der Widerspruch kann darüberhinaus auch jederzeit ausgesprochen werden.
II. Vertragsschluss
1. Angebote von GeneON sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Stellt GeneON dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum von GeneON.
2. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern von GeneON keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung.
3. Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung von GeneON maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an GeneON ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie GeneON nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.
III. Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug
1. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn nicht GeneON eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
2. GeneON ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
3. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind GeneON unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
4. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an GeneON oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von GeneON oder bei den Vorlieferanten von GeneON. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
5. Entsteht dem Käufer durch eine von GeneON verschuldete Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Käufer diesen unter Ausschluss weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5 % für jede Woche der Verspätung, höchstens aber in Höhe von 5% des Wertes des betroffenen Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
IV. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die in der Preisliste niedergelegten Angaben bezüglich Preisen, Mengen und Liefermöglichkeiten sind freibleibend. Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Für innerdeutsche Lieferungen mit einem Nettowarenwert von unter € 350,- berechnet GeneON € 15,00 für den Versand, innerdeutsche Lieferungen mit einem Nettowarenwert von über € 350,- sind versandkostenfrei. Die hier gemachten Angaben für die Versandkosten gelten nur für Endverbraucher, d.h. Händler und Distributoren haben in jedem Fall Versandkosten zu tragen.
2. Die Rechnungen von GeneON sind innerhalb von 20 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist GeneON berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von GeneON anerkannt sind.
V. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder GeneON noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat.
2. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die GeneON nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.
VI. Gewährleistung, Mängelrüge
1. Für Mängel der Lieferung haftet GeneON unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Die Gewährleistungsfristen betragen bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) ab Gefahrenübergang 24 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate.
2. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Käufers sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
3. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von GeneON enthalten keine Zusicherungen, insbesondere Proben, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von GeneON zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist GeneON nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.
4. Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Lagerung, Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen.
5. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen GeneON gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind GeneON unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im übrigen bleiben die §§ 377, 378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
6. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
7. Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat GeneON ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei GeneON unverzüglich zu benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von GeneON Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung von GeneON seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
8. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
9. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von GeneON Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
10. Im Falle der Mangelbeseitigung ist GeneON verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.
11. Lässt GeneON eine ihm gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen von GeneON verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
VII. Allgemeine Haftungsbeschränkung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von GeneON infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluss oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (z. B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend, weitergehende Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen sind, haftet GeneON - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur- bei Vorsatz,- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet GeneON auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.3. Produkte von GeneON sind einzig für Forschungszwecke oder in vitro Anwendungen bestimmt. Sie dürfen nicht am Menschen eingesetzt werden. Der Kunde versichert, dass die Produkte von GeneON ausschließlich nach den jeweils gültigen Laborrichtlinien bzw. nach den Gentechnik-Gesetzen von qualifiziertem Laborpersonal verwendet werden. GeneON ist nicht haftbar zu machen für Patentverletzungen durch den Gebrauch der gelieferten Produkte.
VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
1. GeneON behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist GeneON zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer GeneON unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware ausreichend gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Hat der Käufer die Versicherung nicht abgeschlossen oder erbringt trotz Aufforderung durch GeneON keinen entsprechenden Nachweis, so ist GeneON berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers selbst zu versichern.
3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch GeneON bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von GeneON, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich GeneON, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. GeneON kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die GeneON nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen GeneON und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für GeneON vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht GeneON gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt GeneON das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von GeneON mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer GeneON anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für GeneON. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist GeneON berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. GeneON verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
IX. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung
1. Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist von GeneON unterliegt dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
2. Wenn GeneON die gesamte Leistung vor Gefahrübergang aufgrund eines von GeneON zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer kann in diesem Fall nur vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen aus den Abschnitten VI und VII ausgeschlossen.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.
4. Nach Rücktritt von GeneON vom Vertrag bzw. nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist GeneON berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung der Geschäftssitz von GeneON.
2. Wenn der Käufer, Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von GeneON Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen gegen GeneON können nur dort anhängig gemacht werden.
3. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
XI. Rechtswirksamkeit, Datenschutz
1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle das von den Parteien Gewollte, im übrigen die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch GeneON; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
3. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
4. GeneON ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer- auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von GeneON beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.
Stand: April 2008
Die Geschäftsführung
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Einige Anwendungen, für die einige Produkte eingesetzt werden können, sind in bestimmten Ländern patentrechtlich geschützt. Da mit dem Kauf keine Lizenzen für die Verwendung im Rahmen patentrechtlich geschützter Anwendungen erworben werden, kann, abhängig von der Verwendung und abhängig vom Anwendungsland, der Erwerb entsprechender Lizenzen erforderlich sein.